• Vorsitzender: Gunnar Jaeger
  • Stellvertreterin: Anja Kulmus
  • Stellvertreter: Riko Nienstedt
  • Beisitzerin: Leonore Jaeger
  • Beisitzerin: Christa Simon

JUGENDHOF ESTETAL e.V.

S a t z u n g

vom 27.10.1967 i.d.F. vom 16.06.2006 

§1 Name, Sitz und Rechtsnatur

  1. Der Verein trägt den Namen „Jugendhof Estetal e.V.“.
  2. Sitz des Vereins ist die Stadt Buxtehude.
  3. Er ist eine Vereinigung des privaten Rechts. Der Verein wird in das Vereinregister beim Amtsgericht Tostedt eingetragen.

§2 Zweck des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung des leiblichen, geistigen und seelischen Wohls von Kindern, Jugendlichen und Jungerwachsenen.
  2. Der Vereins darf sämtliche Tätigkeiten und Maßnahmen durchführen, die dazu geeignet sind, dem Zweck des Vereins nach § 2 Nr. 1 dieser Satzung zu dienen oder zu unterstützen. Dazu gehören insbesondere die Unterhaltung und der Betrieb von Heimen und ähnlichen Einrichtungen, die intensive Betreuung und die Unterstützung von Familien in ihren Erziehungsaufgaben sowie die Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden bei vorläufigen Maßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen.
  3. Der Vereins verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 51 in Verbindung mit § 52 der Abgabenordnung.

§3 Mitgliedschaft

Der Verein kennt zwei Arten von Mitgliedschaften:

a) die ordentliche Mitgliedschaft: Sie kann von Einzelpersonen erworben werden, die bereit sind, Zweck und Aufgabe des Vereins zu unterstützen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit 2/3 Mehrheit. Die Aufnahme ist von der nächsten Mitgliederversammlung zu bestätigen.

Angestellte des Vereins können die Mitgliedschaft erwerben. Ist oder wird ein Mitglied Angestellter des Vereins, verwandelt sich die Mitgliedschaft automatisch in eine ruhende Mitgliedschaft (ohne Stimmrecht).

b) die fördernde Mitgliedschaft: Sie kann von jeder natürlichen oder juristischen Person sowie jeder Personenvereinigung erworben werden, die sich verpflichtet, die Zwecke des Vereins in besonderem Maße zu fördern. Über die Aufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.

§4 Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:

  1. durch Auflösung, Liquidation oder Aufhebung, soweit es sich bei dem Mitglied um eine juristische Person oder eine Personenvereinigung handelt;
  2. durch Tod, soweit es sich bei dem Mitglied um eine natürliche Person handelt;
  3. durch Austritt, der mit dreimonatiger Frist zum Quartalsende dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären ist;
  4. durch Ausschluß bei Verstoß gegen das Ansehen und die Interessen des Vereins. Der Beschluß mit Begründung muß dem Ausgeschlossenen schriftlich zugestellt werden. Der Beschluß ist durch die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit zu fassen;
  5. durch Feststellung des Vorstandes bei Mitgliedern, die trotz Mahnung mit der Zahlung des Jahresmitgliedsbeitrages länger als ein Jahr in Verzug sind.

§5 Beiträge und Geschäftsjahr

  1. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages sowie die Art und Weise der Abführung wird durch die Jahreshauptversammlung beschlossen.
  2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand

§7 Die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Sie besteht aus den Mitgliedern mit ordentlicher Mitgliedschaft.
  2. Stimmberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder, mit Ausnahme der Mitglieder mit ruhender Mitgliedschaft.
  3. Die Mitgliederversammlung tritt einmal in jedem Kalenderjahr als Jahreshauptversammlung zusammen. Ansonsten sind Mitgliederversammlungen einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert. Mitgliederversammlungen müssen unverzüglich einberufen werden, wenn 1/3 der ordentlichen Mitglieder dies unter schriftlicher Angabe der gewünschten Verhandlungspunkte verlangt oder wenn der Vorstand dies für erforderlich hält.
  4. Zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt die Einladung der ordentlichen Mitglieder schriftlich durch den Vorstand unter Einhaltung einer Ladungsfrist von vierzehn Kalendertagen (Poststempel). Die Bekanntgabe der Tagesordnung erfolgt in der Regel mit der Einladung. Ergänzungen zur Tagesordnung sind möglich, wenn sie den Mitgliedern spätestens drei Kalendertage vor der Versammlung zugegangen sind. Andere Ergänzungswünsche können auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn die Dringlichkeit durch eine 2/3 Mehrheit der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder festgestellt wird.
  5. Jede Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter geleitet. Sie beschließt, soweit diese Satzung nicht andere Mehrheiten vorsieht, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
  6. Zu den Aufgaben der Jahreshauptversammlung gehören in der Regel
  1. Wahl des Vorstandes
  2. Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes
  3. Feststellung der Bilanz und Entlastung des Vorstandes
  4. Beschlußfassung über Satzungsänderungen
  5. Beschlußfassung über die Höhe der Mitgliedsbeiträge
  1. Über die Ergebnisse jeder Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von einem Vorstandsmitglied und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§8 Der Vorstand

  1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und seinen beiden Stellvertretern. Zum Vorstand können bis zu zwei Beisitzer gewählt werden. Je zwei der Vorsitzenden vertreten den Vereins rechtsgeschäftlich.
  2. Dem Vorstand steht es frei, in der Jugendwohlfahrt erfahrene Personen mit beratender Stimme zum Vorstand zu kooptieren. Zu seiner fachlichen Beratung kann der Vorstand Fachausschüsse einsetzen.
  3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Dieser Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist möglich.
  4. Ordentliche Mitglieder mit ruhender Mitgliedschaft können nicht in den Vorstand gewählt werden. Wird ein Vorstandsmitglied Angestellter des Vereins, scheidet er ab Abschluß des Arbeitsvertrages, spätestens bei Beginn der Beschäftigung, aus dem Vorstand aus. Nachwahlen erfolgen in der Regel auf der nächsten Jahreshauptversammlung. In dringenden Fällen ist eine frühere Nachwahl möglich. Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung, die Durchführung der Vereinsbeschlüsse und die Verwaltung des Vereinsvermögens. Ferner obliegt ihm die Einstellung und Entlassung des gesamten Personals sowie die Festlegung der Arbeitsbedingungen. Der Vorstand stellt den Etat des Vereins auf. Über die Absicht des Vorstandes, Grundstücke oder Gebäude zu kaufen oder zu verkaufen, sind die Mitglieder zu informieren.
  5. Der Vorsitzende –bei Verhinderung einer der Stellvertreter- beruft und leitet die Vorstandssitzungen. Über jede Sitzung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Schriftführer und einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.

§9 Hinzuziehung

Die an der Förderung des „Jugendhof Estetal e.V.“ maßgeblich beteiligten Behörden, Vereine oder fördernde Mitglieder gemäß § 3 b können zu Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen eingeladen werden.

§10 Sondervorschriften

  1. Etwaige Gewinne und Überschüsse des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder und der Vorstand erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück.
  2. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§11 Satzungsänderungen

Beschlüsse, durch die diese Satzung geändert wird, können nur auf einer Jahreshauptversammlung gefaßt werden. Sie bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der stimmberechtigten Anwesenden dieser Mitgliederversammlung. Anträge auf Satzungsänderung müssen dem Vorstand mindestens zehn Tage vor dem Versammlungstermin zugegangen sein.

§12 Auflösung des Vereins

  1. Über die Auflösung des Vereins beschließt eine zu diesem Zweck besonders einzuberufende Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vermögen, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an die Stadt Buxtehude mit der Maßgabe, das Vermögen an einen oder mehrere freie und gemeinnützige Träger der Jugendwohlfahrt zu verteilen.